Vereinssatzung der Spielvereinigung Cochem 1912 e.V.

Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 24.05.1912 in Cochem-Cond gegründete Sportverein führt den Namen „Spielvereinigung 1912 Cochem e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Cochem. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Dazu gehören insbesondere die Förderung des Fußballsports sowie die körperliche, geistige und sittliche Ertüchtigung der Jugend.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dazu gehört auch die Errichtung von Gebäuden, die dem Vereinszweck dienen (Schulungsräume, Versammlungsräume, Vereinsheim).
  4. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf, und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Haushaltslage, beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reiskosten, Porto, Telefon, Internet sowie Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die aktuelle Geschäfts-anschrift der Spvgg Cochem zu richten. Diese ist im Impressum der Homepage spvggcochem.de niedergeschrieben.
  2. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist dieser zum Ende eines Jahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  4. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
  5. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
  6. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens,
  7. wegen unehrenhafter Handlungen.
  • Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen

Beiträge

  • Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der monatliche Beitrag ist zum 1. eines Monats im Voraus fällig. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das
  • Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Als Eintrittsdaten sind der 01.01. oder der 01.07. eines Jahres möglich. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz jährlich am 01.07. eingezogen. Unterjährige Vereinseintritte werden am 01.01. des Folgejahres eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Barzahlung oder Überweisung sind nur in Absprache mit dem Kassierer möglich. Der außerordentliche Beitrag wird ein Monat nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung fällig.

Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

Maßregelungen

  • Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung oder die Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
  1. Verweis
  2. angemessene Geldstrafe
  3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
  • Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

Vereinsorgane

  • Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Mitarbeiterkreis
  3. der Vorstand.

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung durch Rundschreiben einzuberufen, wenn es
  4. der Vorstand beschließt oder
  5. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat sowie
  6. durch Veröffentlichung im „Cochemer Stadt- und Landboten“ und durch Ankündigung auf der Homepage der Spvgg Cochem 1912 e.V. ( spvggcochem.de ) bekannt gemacht wird.
  7. Die Einberufung der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen durch den Vorstand mit entsprechender Tagesordnung durch Rundschreiben einzuberufen:
    1. durch Veröffentlichung im „Cochemer Stadt- und Landboten“
    2. und durch Ankündigung auf der Homepage der
      Spvgg Cochem 1912 e.V. ( spvggcochem.de ).
  8. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  10. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  11. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
  12. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder diese beantragen.

Mitarbeiterkreis

  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
    1. die Mitglieder des Vorstandes
    2. die Abteilungsleiter
    3. die Übungsleiter
    4. die Betreuer, Platz – und Hauswarte
    5. Schiedsrichter und Kampfrichter
    6. Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
    7. Kassenprüfer.
  2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Er wird vom Geschäftsführer geleitet.
  3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben beratend mitzuwirken.

Vorstand

  • Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand:
    • Bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer,
  • als Gesamtvorstand:
    • bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand (a), dem Jugendleiter, dem Leiter der Abteilung Alte Herren sowie nach Wahl der Mitgliederversammlung bis zu acht Beisitzern, sodass der Vorstand aus mindestens 6, höchstens 14 Vorstandsmitgliedern besteht. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Aufgaben der Beisitzer werden durch die Geschäftsordnung definiert. Personalunion ist zulässig.
  • Die Vertretung des Vereins erfolgt allein vertretungsberechtigt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden in Gemeinsamkeit mit dem Geschäftsführer.
  • Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  • Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  • Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.

Ausschüsse

  • Der Vorstand kann für bestimmte Bereiche im Verein Ausschüsse bilden.
  • Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Gesamtvorstand berufen.

Abteilungen

  • Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
  • Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
  • Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  • Der Verein unterhält eine Jugendorganisation
  • die Jugendlichen des Vereins im Sinne der Jugendordnung des Fußballverbandes Rheinland bilden die „Jugendorganisation der Spvgg Cochem 1912 e.V.“
  • die Jugendorganisation arbeitet auf der Grundlage einer Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung in Übereinstimmung mit der Vereinssatzung zu beschließen ist.

Protokollierung und Beschlüsse

  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Wahlen

  • Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Kassenprüfung

  • Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  • Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
  • der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  • von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  • Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  • Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Cochem mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

Cochem, den 29.03.2019

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